Brandschotts (Brandabschottung, Brandschottung oder Brandschutzabschottung) stellen die Feuerwiderstandsdauer (F30/F60/F90) eines Bauelements (Wand, Decke) nach dessen Öffnung und nach der Installation von Rohr- und Elektroleitungen wieder her. Zu diesem Zweck werden Brandschotts mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die des Bauteils errichtet.
Durch Brandschotts wird die Übertragung von Feuer und Rauch in der für den Brandabschnitt geforderten Feuerwiderstandsdauer verhindert und das Ausbreiten eines Brandes in einen weiteren Brandabschnitt abgewehrt.
Mit demselben Ziel müssen Brandschutzabschottungen an Lüftungs- und Klimakanälen, Trägern (z. B. aus Stahl) und Fugen in Wänden und Decken realisiert werden.
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist eine bauordnungsrechtlich relevante Veröffentlichung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt). Sie führt die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einer Regelung zusammen. Sie greift die materiellen Anforderungen der Bauordnung auf und konkretisiert diese, in dem sie auf Technische Regeln verweist und zusätzliche Anwendungsregeln beschreibt
Zu den technischen Maßnahmen zum Errichten von Brandschotts an Durchführungen von Rohr- und Elektroleitungen gehören das Abdichten mit Brandschutzkitt und Brandschutzmörtel, die Anwendung von Brandschutzkissen, Leichtbauschotts (Platten), Schaumabschottungen oder Brandschottfertigelementen wie Manschetten.
Lüftungs- und Klimakanäle sowie Träger werden mit Brandschutzplatten verkleidet, um die gewünschte Feuerwiderstandsdauer zu erreichen. Träger können auch mit speziellen Brandschutzbeschichtungen, die im Brandfall aufschäumen und den Träger so vor der Brandhitze isolieren, abgeschottet werden.
Brandschotts benötigen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik und eine Fachunternehmererklärung.